Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Wassersport-Club Kurmark e.V., Berlin -abgekürzt WCK- wurde am 24. Februar 1954 gegründet.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist seit dem 28.02.1955 im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Nr. 2199/Nz eingetragen.

§ 2 Vereinszeichen

Das Vereinszeichen des Clubs zeigt einen stilisierten, von rechts nach links fliegenden roten Adler auf weißem Feld.

§ 3 Zweck des Clubs

  1. Der Club betreibt und fördert den Kanusport in allen Disziplinen.
  2. Hierzu dienen:
    1. Die Beteiligung an Wettkämpfen, Lehrgängen und anderen Veranstaltungen auf dem Gebiet des Kanusports,
    2. der Ausgleichssport (z.B. Handball, Badminton und Damengymnastik),
    3. der Familiensport,
    4. die besondere Förderung der Jugend im Kanusport,
    5. das Werben für den Kanusport und
    6. das Schaffen und Erhalten der für den Kanusport erforderlichen Einrichtungen.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen
    teilzunehmen.
  4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben gehört der WCK dem Landes-Kanu-Verband
    Berlin e.V. an.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten nach § 3.
  2. Der Club lehnt parteipolitische, konfessionelle, rassische, wirtschaftliche und berufspolitische Bindungen ab. Angehörigen aller Rassen und Nationalitäten werden die gleichen Rechte gewährt. Weiter tritt der Club dafür ein, unter- schiedliche Religionen und Weltanschauungen zu tolerieren.
  3. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mittel, die dem Club zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Organe des Clubs (§ 9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  5. Der Club darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs nicht mehr als ihre eingezahlten Darlehen und/oder den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Clubs, soweit es die von den Mitgliedern ein- gezahlten Darlehen und den gemeinen Wert der Sacheinlagen von Mitgliedern übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für das Betreiben und die Förderung des Kanusports.

§ 5 Mitglieder

  1. Mitglied des WCK kann jeder Kanusportinteressierte werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Personen, die sich um den Kanusport verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Clubs ernennen.

§ 6 Aufnahme

  1. Die Aufnahme ist schriftlich bei dem Vorstand des Clubs zu beantragen. Minderjährige müssen dem Antrag die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters beifügen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand bis zum Ende der einjährigen Probezeit, gerechnet vom Eingang des Aufnahmeantrags. Wird die Aufnahme aus wichtigen Gründen abgelehnt, so ist die Ablehnung schriftlich dem Antragsteller mitzuteilen.
  3. Die Aufnahmebestätigung durch den Vorstand wird rechtskräftig, wenn vom Antragsteller eine Aufnahmegebühr entrichtet worden ist.
  4. Die Probezeit und die Aufnahmegebühr entfallen, wenn der Antragsteller bishe als Jugendlicher mindestens 2 Jahre dem Club angehörte und innerhalb von 3 Monaten nach dem Erreichen der Volljährigkeit seine Aufnahme beantragt hat.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des WCK sind berechtigt und gehalten, an allen Veranstaltungen des Clubs im Rahmen der Satzung und der für die einzelnen Veranstaltungen getroffenen Bestimmungen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben das in der Satzung geregelte Stimmrecht – siehe § 14.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, das Vereinszeichen am Boot zu führen und an der Kleidung zu tragen.
  4. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sporteinrichtungen des Clubs zu benutzen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die Bestrebungen des Clubs zu unterstützen.
  6. Die Mitglieder haben Beiträge an den Club zu leisten. Die Höhe der im folgenden erläuterten Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Unter Beiträge fallen
    1. Die Aufnahmegebühr,
    2. die vierteljährlich im voraus zahlbaren Geldbeiträge,
    3. die bei Bedarf auf Anforderung zu erbringenden Dienst-/Arbeitsleistungen und
    4. Umlagen, über deren Notwendigkeit ebenfalls die Mitgliederversammlung entscheidet.
  7. Ist ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte einschließlich des Stimmrechts. Das trifft auch zu, wenn die Leistungen nach Abschnitt 6. unter 3. nicht innerhalb eines Jahres erbracht worden sind.
  8. Die Einschränkung der Rechte entfällt nach erfolgter Beitragsleistung.
  9. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind jedoch von jeglicher Beitragsleistung gegenüber dem Club befreit.
  10. Mitglieder auf Probe haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds, sowie bei Auflösung oder Erlöschen des Clubs.
    Die Mitgliedschaft eines jugendlichen Mitglieds erlischt mit dem Ablauf des letzten Tages des 3. Monats nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern nicht vorher ein Aufnahmeantrag gestellt worden ist.
  2. Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Jahresende unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden. In der Probezeit können das Mitglied auf Probe wie auch der Vorstand die Mitgliedschaft zum Ende des folgenden Monats kündigen.
  3. Mitglieder, die sich unehrenhaft verhalten, gegen die Satzung des WCK grob verstoßen, das Clubinteresse schädigen oder trotz zweimaliger Mahnung mit ihren Beiträgen -(siehe § 7, Abschnitt 6)- mehr als 6 Monate im Rückstand sind, können aus dem Club ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss wird vom erweiterten Vorstand nach vorheriger Anhörung des Spruch- und Schlichtungs-
    ausschusses entschieden.
  4. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist schriftlich zu begründen und innerhalb von 30 Tagen nach Zu- stellung des Ausschlussbescheides bei dem Vorstand des Clubs einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Mit Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitglieds auf Anteile am Clubvermögen. Ausgenommen hiervon sind die vom Vollmitglied nachweislich eingezahlten Darlehen und/oder Sacheinlagen mit ihrem gemeinen Wert.
  6. Ausscheidende Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach dem Austritt Schlüssel und sonstige dem Club gehörende Gegenstände zurückzugeben und ihr Eigentum vom Grundstück des Clubs sowie aus dem Boots- und Clubhaus zu entfernen.

§ 9 Organe des Clubs

Die Organe sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand,
  4. die Ausschüsse.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs.
  2. Der Mitgliederversammlung gehören an:
  3. Die volljährigen, stimmberechtigten Mitglieder,
  4. die Mitglieder des erweiterten Vorstands und
  5. die Ehrenmitglieder.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Es müssen im Jahr mindestens zwei Mitgliederversammlungen abgehalten werden, wovon die letzte, die Jahreshauptversammlung, Ende des Jahres stattfindet.
  2. Die Einberufung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands. Sie hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Clubinteresse erfordert oder nach § 37 BGB eine Minderheit von Clubmitgliedern die Einberufung verlangt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird wie eine ordentliche einberufen-(siehe Abschnitt 2)-.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. An den Mitgliederversammlungen können auch nicht stimmberechtigte Mitglieder sowie Gäste teilnehmen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung -ordentliche wie außerordentliche- beschließt den Haushaltsplan und Satzungsänderungen, entscheidet über die Entlastung der Vorstandsmitglieder, wählt den erweiterten Vorstand (einschließlich der Vorstandsmitglieder) sowie die in § 19 genannten Ausschüsse und setzt nach § 7 Abschnitt 6. zu leistende Beiträge fest.
  2. Sie beschließt die vom erweiterten Vorstand verfassten Ordnungen.
  3. Sie hat über Anträge von Mitgliedern zu entscheiden. Entsprechende Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Initiativanträge sind zulässig, sofern die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten damit einverstanden ist.
  4. Die Aufgabe einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist aus der Tagesordnung zu ersehen.

§ 13 Abstimmungen

  1. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Sie müssen schriftlich erfolgen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
  2. Die Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen und Sitzungen des erweiterten Vorstands, sowie die Wahlen werden durch die Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen entschieden. Ausgenommen hiervon sind die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Regelungen.
  3. Stehen bei einer Personalentscheidung mehrere Kandidaten zur Wahl an, so gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Nimmt dieser Kandidat die Wahl nicht an, muss neu gewählt werden.
  4. Für die Bestätigung einer vom erweiterten Vorstand verfassten Ordnung wie auch für den Widerruf einer Bestellung zum Vorstandsmitglied ist eine 2/3 Mehrheit der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen werden von einer Mitgliederversammlung die Entscheidungen über Satzungsänderungen (§ 12) und über die Auflösung des Clubs (§ 22) getroffen.

§ 14 Stimmrecht

  1. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
  2. Eine Übertragung des Stimmrechts und die briefliche Abgabe einer Stimme sind ausgeschlossen.
  3. Nicht stimmberechtigt ist
  4. ein Mitglied, wenn der zu fassende Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit diesem Mitglied oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Club betrifft.
  5. ein Mitglied, welches mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist (siehe auch § 7 Abschnitt 8).
  6. ein Mitglied im Probejahr.

§ 15 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Clubs besteht aus
    dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. Vorsitzenden,
    dem Kassenwart und
    dem Schriftführer.
  2. Der WCK wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 16 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand wird gebildet aus den Vorstandsmitgliedern sowie dem Kassierer, dem Wanderwart, dem Protokollführer, der Frauenwartin, dem Sportwart, dem Bootshauswart, dem Jugendwart, dem Vergnügungswart, und den Beisitzern, die bei Bedarf gewählt werden.
  2. Personalunion zwischen mehreren Ämtern ist zulässig, jedoch hat der Inhaber mehrerer Funktionen nur eine Stimme bei Beschlussfassungen.
  3. Der erweiterte Vorstand tagt monatlich. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, die Bildung weiterer Ausschüsse – zusätzlich zu den in der Mitgliederversammlung gebildeten (§ 19)- zu beschließen.
  5. Der erweiterte Vorstand kann abweichend von der Satzung Zahlungsaufschub, sowie Ermäßigung und Erlass von Beitragsforderungen gewähren. Lehnt der erweiterte Vorstand einen entsprechenden Antrag ab, so kann das Mitglied den Spruch- und Schlichtungsausschuss anrufen, der endgültig entscheidet.
  6. Der erweiterte Vorstand verfasst die Ordnungen für die Verwaltung des Clubs und seine Veranstaltungen, insbesondere die Geschäfts- die Rechts-, die Sport-, die Bootshaus- und die Grundstücksordnung. Die beiden letztgenannten Ordnungen enthalten auch die Bestimmungen über die von den Mitgliedern in diesen beiden Bereichen zu leistenden Arbeiten.
    Sämtliche Ordnungen müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Bei Verstößen gegen diese Ordnungen ist der erweiterte Vorstand berechtigt,
    folgendes zu beschließen:
    1. Eine schriftliche Verwarnung oder
    2. ein Ausschlussverfahren entsprechend § 8 Abschnitt 3 und 4
    einzuleiten.

    Gegen eine derartige Maßnahme steht dem betroffenen Mitglied das Recht des Widerspruchs zu, über den der Spruch- und Schlichtungsausschuss entscheidet.
    Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Zustellung des Beschlusses dem Vorstand des Clubs vorliegen. Ist innerhalb dieser Frist kein Widerspruch eingegangen, ist der Beschluss des erweiterten Vorstands endgültig.
    Einen eingehenden Widerspruch hat der Vorstand umgehend dem Spruch- und Schlichtungsausschuss vorzulegen.

§ 17 Wahl des erweiterten Vorstands

  1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Jahreshauptversammlung für die Amtsperiode (zwei Jahre) gewählt. Sie übernehmen ihr jeweiliges Amt nach Beendigung des Wahlvorgangs.
    Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart werden in ungeraden Jahren gewählt.
    Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in geraden Jahren gewählt.
  2. Wählbar ist jedes Clubmitglied, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat. Für die Wahl zum Jugendwart wird die Vollendung des 18. Lebensjahrs vorausgesetzt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied wird beendet durch Ablauf der Amtszeit, Niederlegung des Amtes, Austritt aus dem Club oder durch Widerruf der Vorstandsbestellung.
  4. Ist ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode ausgeschieden, so erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtszeit durch die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Amt vom Vorstand kommissarisch besetzt.

§ 18 Die Kassenprüfer

  1. Zwei Kassenprüfer bilden den Kassenausschuss. Sie werden wie der erweiterte Vorstand für die Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kasse, die Kassenbücher und die Belege mindestens halbjährlich zu prüfen. Sie sind berechtigt, unvermutete Prüfungen vorzunehmen. Beanstandungen haben sie umgehend dem Vorstand mitzuteilen und dann dessen Entscheidung zu überprüfen. Ist ihres Erachtens die Beanstandung nicht ausreichend geklärt, sind sie verpflichtet, den beanstandeten Sachverhalt der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung berichten die Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer durchgeführten Prüfungen und schlagen vor, den Kassenwart zu entlasten oder ihn nicht zu entlasten.

§ 19 Ausschüsse

  1. Im Club werden von der Mitgliederversammlung ständige Ausschüsse und
    solche nach Bedarf gebildet.
  2. Ständige Ausschüsse sind
    1. der Kassenausschuss (bestehend aus zwei Kassenprüfern), dessen Aufgaben sich aus § 18 ergeben, und
    2. der Spruch- und Schlichtungsausschuss, der aus fünf Mitgliedern besteht, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen
  3. Bei Bedarf können zur Erledigung besonderer Aufgaben von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gebildet und Mitglieder dafür gewählt werden. Jeder Ausschuss wählt sich einen Obmann, welcher der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand über die Arbeit des Ausschusses berichtet. Mit der Beendigung der Sonderaufgabe wird der Ausschuss aufgelöst.
  4. Der erweiterte Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden. Hierfür werden die Mitglieder mit ihrer Zustimmung vom Vorstand eingesetzt.
  5. Der Spruch- und Schlichtungsausschuss nimmt die ihm durch die Satzung oder eine Ordnung zugewiesene Aufgabe wahr. Innerhalb eines Monats nach seiner Wahl tritt er in einer Sitzung zusammen und wählt seinen Obmann. Danach tritt dieser Ausschuss nur noch bei Bedarf zusammen.
  6. Der Obmann des Spruch- und Schlichtungsausschusses hat die Mitglieder des Ausschusses, den Vorstand -zugleich als Vertretung des erweiterten Vorstands- und etwaige weitere betroffene Mitglieder und Zeugen zu seinen Sitzungen zu laden. Die Ladung soll 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen.
  7. Bei Anwesenheit von drei Mitgliedern ist der Spruch- und Schlichtungsausschuss beschlussfähig. Er entscheidet nach Verhandlung und geheimer Beratung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Die Beschlüsse des Ausschusses sind zu protokollieren und dem Schriftführer zu
    übersenden, der sie auf der nächsten Mitgliederversammlung verliest.

§ 20 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des erweiterten Vorstands
    ist eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen. Das Protokoll ist der Mitgliederver-
    sammlung bzw. dem erweiterten Vorstand zur Kenntnis zu bringen und -sofern
    dagegen kein Einspruch erhoben wurde- vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem
    Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Die Beschlüsse, die in Mitgliederversammlungen oder Sitzungen des erweiter-
    ten Vorstands gefasst wurden, sind chronologisch in einem Buch „Beschlüsse
    des WCK“ zu erfassen. Jede Eintragung soll u.a. auch auf das Protokoll hin-
    weisen, welches weiteres über den jeweiligen Beschluss aussagt.

§ 22 Auflösung des Clubs

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke einberufen wurde, beschlossen werden, wenn wenigstens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Über die erforderliche Mehrheit siehe § 13 Abschnitt 5. Der Beschluss, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Auflösung des WCK einzuberufen, ist in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu fassen. Die daraufhin zu erfolgende Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern drei Monate vor dem Termin bekanntgemacht werden.
  2. Vor dem Auflösungsbeschluss hat diese Mitgliederversammlung zu beschließen
    1. Über den Verbleib des Clubvermögens entsprechend § 4 Abschnitt 6 und
    2. ob die Liquidation von drei zu wählenden Clubmitgliedern oder von einem zu beauftragenden Liquidator erfolgen soll.

Die Abstimmungen zu 2.1. und 2. erfolgen nach § 13 Abschnitt 1.

§ 23 Inkrafttreten dieser Satzung

  1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Damit erlischt gleichzeitig die Satzung vom 06.03.1971

Berlin, den 16.09.1981

gez. ………..
Joachim Wehle 1. Vorsitzender
gez. ………..
Klaus Hohe, 2. Vorsitzender

Die vorstehende Satzung ist am 15.12.1981 in das Vereinsregister des Amtsge-
richts Berlin-Charlottenburg eingetragen worden.